Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: 3 StR 415/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 341 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Februar 2008 rechtzeitig am 26. Februar 2008 Revision eingelegt hat.
Gründe:
Der Verteidiger hat mit einem an das Landgericht Kleve gerichteten Telefax vom 26. Februar 2008 unter versehentlicher Angabe eines (teilweise) unrichtigen Aktenzeichens erklärt, dass er in der "Strafsache gegen O. " Revision gegen das am 25. Februar 2008 ergangene Urteil des Landgerichts einlege. Das Telefax ist am 26. Februar 2008 bei der Telefaxstelle des Landgerichts Kleve eingegangen. Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und wirksam eingelegt und für die vom Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.
Der Rechtsmittelschriftsatz lässt trotz des unzutreffenden Aktenzeichens klar erkennen, dass es sich um die Einlegung einer Revision in dem gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren gegen ein mit Datum genau bezeichnetes Urteil handelt. Dass das angegebene Aktenzeichen möglicherweise einer anderen Strafsache zugeordnet war, ist unschädlich. Denn für die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung ist allein entscheidend, wann der Schriftsatz zu der Eingangsstelle des Landgerichts gelangt ist, da § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem "Gericht" abhebt (vgl. BGH wistra 1999, 346).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.