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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: 3 StR 417/02
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
JGG § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 417/02

vom

3. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - einen Heranwachsenden - wegen Diebstahls in 15 Fällen schuldig gesprochen, wegen Reifeverzögerungen Jugendstrafrecht angewendet und ihn wegen schädlicher Neigungen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Zur Höhe der Jugendstrafe hat es ausgeführt, daß es zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung eigentlich eine Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten für erforderlich erachte, wegen einer den Justizbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung diese Strafe aber um vier Monate zu reduzieren sei.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Ermäßigung der Jugendstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gibt aber Anlaß zu folgendem Hinweis: Mit dieser Strafermäßigung hat das Landgericht ersichtlich versucht, der in Strafsachen gegen erwachsene Straftäter geltenden Rechtslage Rechnung zu tragen. Verzögert sich ein solches Verfahren aus den Justizbehörden zuzurechnenden Gründen, so sind nach der die Strafgerichte bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 1997, 591; vgl. auch BGH NStZ 1999, 181; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7 und 12) Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und sodann das Maß der Kompensation durch eine Ermäßigung der an sich verwirkten Strafe konkret zu bestimmen.

In Jugendsachen sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte - mehr noch als in Verfahren gegen Erwachsene - gehalten, alles zu tun, um unnötige Verfahrensverzögerungen auszuschließen. Dem Beschleunigungsgebot kommt in Jugendsachen wegen des das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Erziehungsgedankens eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 18 Rdn. 15 e und § 55 Rdn. 37). Nr. 1 Satz 1 der Richtlinien zu § 55 JGG bringt dies mit der Forderung, daß Jugendstrafverfahren aus erzieherischen Gründen möglichst schnell zum Abschluß gebracht werden sollen, deutlich zum Ausdruck. Sie gilt im gleichen Maße für Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewandt werden soll.

Kommt es im Einzelfall in einer Jugendsache gleichwohl zu erheblichen, vermeidbaren Verfahrensverzögerungen, die den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen sind, so erscheint fraglich, ob eine Kompensation in der vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen Weise, also durch Ermäßigung der an sich verwirkten Jugendstrafe - nach Feststellung von Art und Ausmaß der Verzögerung - vorzunehmen ist. Einzelne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. den Beschluß des Senats BGH StV 1999, 661; ferner BGH, Beschl. vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00; vgl. auch Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 6 d) könnten in diesem Sinne verstanden werden.

Der Senat hält - nach erneuter Überprüfung - die uneingeschränkte Übertragung dieser im Erwachsenenstrafrecht geltenden Grundsätze für bedenklich. Zumindest in Fällen, in denen schädliche Neigungen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich machen und erzieherische Überlegungen die Höhe der Jugendstrafe ausschlaggebend bestimmen, wird sie ausscheiden müssen. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, nach denen zwar einerseits "eine Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten" geboten ist, um "erzieherisch nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken", andererseits diese Jugendstrafe "jedoch wegen des Verstoßes der Justiz gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ... um vier Monate zu reduzieren ist", belegt, daß die Kompensation von Verfahrensverzögerungen durch eine schablonenhafte Übertragung dem Grundanliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen würde. Der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung darf nicht dazu führen, daß die zur Erziehung erforderliche (vgl. Brunner/Dölling, aaO § 18 Rdn. 7 ff.; Eisenberg, aaO § 18 Rdn. 13, 22) Dauer der Jugendstrafe unterschritten und dadurch die Erreichung des Erziehungsziels gefährdet wird. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wird deshalb nicht durch einen mathematischen Abschlag von der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe zu kompensieren sein. Sie wird vielmehr nur insoweit strafmildernd Berücksichtigung finden können, als Gedanken des Schuldausgleichs in die Strafzumessung einfließen.

Die Fragen brauchen aber nicht näher erörtert zu werden, weil das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der Jugendstrafe auf die vom Landgericht aus erzieherischen Gründen für notwendig erachtete Dauer verbietet.

Ende der Entscheidung

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