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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 3 StR 419/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. April 2003 wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nachdem der Verteidiger gegen das am 3. April 2003 verkündete Urteil am 8. April 2003 Revision eingelegt hatte, hat er diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2003, den der Angeklagte mit unterzeichnete, zurückgenommen. Auf die Bitte der Bundesanwaltschaft, die Ermächtigung zur Revisionsrücknahme zu übersenden oder anwaltlich zu versichern, hat der Verteidiger am 20. November 2003 mitgeteilt, er sehe sich gehindert, eine solche Erklärung abzugeben.
2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. BGH NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Revision durch den Schriftsatz vom 4. Juli 2003 wirksam zurückgenommen wurde. Da der Angeklagte den Schriftsatz seines Verteidigers mit unterschrieb, hat er selbst die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt; jedenfalls liegt die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) vor.
Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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