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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1998
Aktenzeichen: 3 StR 419/98
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
JGG § 18 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die Jugendkammer hat zwar die Jugendstrafe zu Unrecht dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, entnommen. Der Senat kann aber ausschließen, daß die Kammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie vom richtigen Strafrahmen ausgegangen wäre. Das Gericht hat nämlich aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für unbedingt erforderlich gehalten, weil eine niedriger bemessene Strafe das Erziehungsziel, den Angeklagten zu einem straffreien Leben anzuhalten, insbesondere die körperliche Integrität anderer zu achten, nicht erreichen würde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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