Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 3 StR 42/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 5. April 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Mai 2004 wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, daß die unter III. der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin gerügt wurde, nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil nicht der entsprechende Ablehnungsbeschluß, sondern eine andere Entscheidung der Strafkammer mitgeteilt worden ist. Insoweit hat der Verteidiger in seiner Replik auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgebracht, die beiden Entscheidungen seien bei Abfassung der Revisionsbegründung versehentlich vertauscht worden, wofür er die Verantwortung trage. Gleichzeitig hat er - nunmehr unter Mitteilung der zugehörigen Entscheidung des Landgerichts - die Verfahrensrüge wiederholt.
Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 7 m. w. N.). Im übrigen ist die geltend gemachte Verfahrensrüge auch unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu vermeintlichen Auffälligkeiten im Verhalten der Nebenklägerin, die zur Einholung eines psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO gedrängt hätten, sind - unbeschadet ihres ehrenrührigen Gehalts - völlig abwegig.
2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.