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StPO § 81 f. Abs. 2 Satz 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
vom
12. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf einen Verstoß gegen das Gebot der Teilanonymisierung in § 81 f. Abs. 2 Satz 3 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. Rogall in SK-StPO, Stand nach der 17. Lieferung, § 81 f. Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 81 f. Rdn. 9).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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