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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: 3 StR 422/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 239 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn das Landgericht nicht auch wegen Geiselnahme gemäß § 239 b StGB verurteilt hat.
Ende der Entscheidung
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