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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 3 StR 423/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 69 a Abs. 5 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch entfällt bei der Festsetzung der Sperrfrist die Formulierung "ab Rechtskraft des Urteils" - vgl. § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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