Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 424/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2002, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat darüber hinaus bestimmt, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Bestimmung des Landgerichts, einen Teil der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das sachverständig beratene Landgericht wollte ausweislich der Urteilsgründe unter Anrechnung der Untersuchungshaft die vorweg zu vollstreckende Freiheitsstrafe so bemessen, daß bei Annahme einer erforderlich erscheinenden Therapiezeit von etwa 18 Monaten der Angeklagte zum Zweidrittelzeitpunkt aus dem Maßregelvollzug unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann. Um dieses Ergebnis zu erzielen, hat es die Dauer des Vorwegvollzugs auf 18 Monate festgelegt. Dabei hat es übersehen, daß es das gewünschte Ergebnis deshalb nicht erreichen kann, weil bei Zugrundelegung seiner Berechnung die Entlassung aus dem 18monatigen Maßregelvollzug nach vorangegangenem 18monatigen Vorwegvollzug erst vier Monate nach dem Zweidrittelzeitpunkt (32 Monate) erfolgen könnte.
Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich andere Feststellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines anders bemessenen Teils der Strafe vor dem Vollzug rechtfertigen könnten, verweist er insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.