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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 3 StR 424/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 424/05

vom 20. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen.

1. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben, dass es zum Teil an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt.

Dem Angeklagten wird - soweit das Verfahren vom Landgericht nicht gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden ist - in der zugelassenen Anklage vorgeworfen, in Düsseldorf in fünf Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben, und dabei in einem Fall eine Schusswaffe mit sich geführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war. Hierzu heißt es im Anklagesatz:

"In der Zeit seit November 2004 bis zum 8.03.2005 kaufte sich der Angeschuldigte bei dem gesondert Verfolgten "S. " an mindestens drei nicht genau zu bestimmenden Tagen und am 07.03.2005 jeweils 100 Gramm Heroin für jeweils 1.700 € und 100 Gramm Kokain für jeweils 5.000 €. Sowohl das Heroin als auch das Kokain waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. ... Am 08.03.2005 verfügte der Angeschuldigte aus den zuvor erworbenen Mengen Betäubungsmitteln in seiner Wohnung noch über 161,1 Gramm Bruttogesamtgewicht Heroin und 190,5 Gramm Bruttogesamtgewicht Kokain sowie ... über eine Gaspistole PTB Kal. 9 mm, deren Gasenergie nach vorne aus dem Lauf austritt. ..."

In der Hauptverhandlung hat das Landgericht, nachdem es den Angeklagten darauf hingewiesen hatte, dass sich die Ankäufe der Betäubungsmittel rechtlich auch als 14 selbständige Taten darstellen können, folgenden Sachverhalt festgestellt:

"In der Zeit von November 2004 bis zum 8. März 2005 kaufte der Angeklagte einem vorher gefassten Entschluss entsprechend bei einem "S. " an sieben nicht genau zu bestimmenden Tagen jeweils 100 Gramm Heroin für 1.700 € und an sechs nicht genau zu bestimmenden Tagen sowie am 7. März 2005 jeweils 100 Gramm Kokain für 5.000 €. Der Angeklagte kaufte die Betäubungsmittel, um sie gewinnbringend in kleineren Mengen weiterzuveräußern. ... Am 8. März 2005 verfügte der Angeklagte aus den jeweils zwei letzten Lieferungen von Heroin und Kokain in seiner Wohnung noch über 185,57 Gramm Bruttogesamtgewicht Heroin und 149,21 Gramm Bruttogesamtgewicht Kokain. ..."

Die Anklage umfasste bei zutreffender rechtlicher Wertung lediglich vier Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch deren Erwerb zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Denn das Vorrätighalten der aus diesen Erwerbsvorgängen stammenden Restvorräte, die am 8. März 2005 beim Angeklagten noch vorgefunden wurden, wird nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit als unselbständiger Teilakt mit umfasst (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 6 und 10; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 446). Soweit demgegenüber das Urteil zu 14 selbständigen Taten gelangt, ist den Gründen nicht zu entnehmen, wie sich diese zu den lediglich vier angeklagten Taten verhalten. Insbesondere bleibt unklar, ob bei den vier angeklagten Erwerbsvorgängen, bei denen nach der Anklage jeweils - ersichtlich gleichzeitig - Heroin und Kokain erworben worden war, auf Grund anderweitiger Feststellungen eine Aufspaltung in je zwei selbständige Erwerbsakte hinsichtlich des Kokains und des Heroins erfolgt ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bleibt weiterhin nicht nachvollziehbar, wie die dann verbleibenden sechs Fälle zum Gegenstand des Urteils werden konnten. Bei diesen Unklarheiten vermag der Senat eine teilweise Einstellung des Verfahrens nicht vorzunehmen, weil er die angeklagten und die abgeurteilten Fälle einander nicht zuordnen kann. Das Urteil ist daher insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben.

2. Soweit sich das Urteil nicht mit dem angeklagten bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln befasst, besteht Anlass zu dem Hinweis, dass der Schuldspruch nicht Gegenstand einer Verständigung im Strafverfahren sein kann (vgl. BGH NStZ 2005, 389).

Ende der Entscheidung

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