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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 3 StR 425/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 24 Abs. 3 Satz 2
StPO § 25 Abs. 2 Satz 2
StPO § 26 a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 425/06

vom 13. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Geiselnahme u. a.;

hier: Anhörungsrüge des Verurteilten V. Ö.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten V. Ö. gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister und Becker wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Verurteilten V. Ö. auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier: § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH NStZ 1993, 600; BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 130 Nr. 4). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356 a StPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Denn § 356 a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06; noch offen gelassen von BGH NStZ-RR 2005, 173, 174; 2006, 85).

Den Anträgen des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Richter vorab namhaft zu machen, den Berichterstatter bekannt zu geben sowie die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2006 und 2007 mitzuteilen, war nicht nachzukommen: § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO) gemäß § 26 a Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1, insoweit in NStZ-RR 2006, 85 nicht abgedruckt). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die se-natsinternen Geschäftsverteilungspläne können jederzeit bei der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (§ 21 g Abs. 7, § 21 e Abs. 9 GVG).

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können; dies behauptet er auch selbst nicht. Dass der Senat in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf einige völlig neben der Sache liegenden Revisionsrügen einzugehen, ohne sich dabei näher mit dem vom Wahlverteidiger des Verurteilten für besonders gewichtig erachteten, tatsächlich aber offensichtlich unbehelflichen Sachvortrag hierzu zu befassen, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Einen Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO begründet dies ersichtlich nicht.

Ende der Entscheidung

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