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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 3 StR 425/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 425/06

vom 14. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Geiselnahme u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Verteidiger des Angeklagten Veysi Ö. , Herr Rechtsanwalt K. aus O. , führt im Rahmen der von ihm erhobenen Sachrüge aus, zum Tatbeitrag seines Mandanten enthalte das Urteil keinerlei Feststellungen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Mandant bei der "angeblichen Tat" nur anwesend gewesen sei, um Schlimmeres zu verhüten. Dies erweckt den Anschein, dass der Verteidiger die Revision begründet hat, ohne den Inhalt des schriftlichen Urteils näher zur Kenntnis genommen zu haben. Soweit er anknüpfend an dieses Vorbringen die Auffassung vertritt, das Landgericht hätte "also" zu Gunsten des Angeklagten Veysi Ö. einen minderschweren Fall der Erpressung annehmen müssen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dieses Argument sich noch im Rahmen rationalen strafjuristischen Denkens hält.

Die vom Verteidiger des Angeklagten Ihsan Ö. , Herrn Rechtsanwalt L. aus B. , sowie von dem weiteren Verteidiger des Angeklagten Veysi Ö. , Herrn Rechtsanwalt M. aus B. , erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Zweck des Revisionsverfahrens verfehlt ist, wenn eine Vielzahl von formal-rechtlichen Beanstandungen vorgebracht wird, denen jede Erfolgsaussicht so offensichtlich fehlt, dass dies auch von der Verteidigung nicht verkannt werden kann. Dies gilt hier etwa für die Rügen der Verletzung des Rechts der Angeklagten auf das letzte Wort und der Urteilsverkündung ohne vorangegangene Beratung der Strafkammer, die auf der Grundlage des vorgetragenen und durch das Protokoll bestätigten Verfahrensablaufs nicht den geringsten Anhalt für einen prozessordnungswidrigen Verfahrensgang liefern. Aber auch sämtliche Beanstandungen des Verfahrens im Zusammenhang mit den Bemühungen des Landgerichts zur Aufklärung der Frage, ob die Behauptung der Schwester der Angeklagten zutraf, sie sei Opfer einer Sexualstraftat geworden, gingen offensichtlich ins Leere. Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie an die Richtigkeit dieser Behauptung glaubten. Schon damit ist evident, dass das Urteil unter keinen Umständen auf Verfahrensverstößen beruhen kann, die im Zusammenhang mit diesen Aufklärungsbemühungen vorgekommen sein könnten. Unabhängig davon ist aber auch nicht im Ansatz erkennbar, inwieweit der Schuldgehalt der Erpressungstat der Angeklagten gegen den Zeugen C. gemindert wäre, wenn die Behauptung ihrer Schwester zugetroffen hätte. Der Zeuge C. war nicht etwa der vermeintliche Täter, sondern vom Angeklagten Ihsan Ö. beauftragt worden, den vermeintlichen Täter zu verprügeln!

Ende der Entscheidung

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