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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 3 StR 425/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 425/08

vom 10. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Schon die Erwägung, dass vor allem zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen sei, dass er Rädelsführer einer - näher dargelegten - besonders gefährlichen kriminellen Vereinigung in einem Zeitraum von über einem Jahr gewesen sei, erscheint unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB nicht frei von Bedenken.

Nicht mehr hinnehmbar ist indes, dass straferschwerend die "Selbstverständlichkeit ins Gewicht fiel, mit der der Angeklagte zur Erreichung seiner politischen Ziele bereit war, gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu verstoßen". Diese Formulierung lässt besorgen, dass das Oberlandesgericht dem Angeklagten zur Last legt, dass er überhaupt die Straftat begangen hat, anstatt von ihr Abstand zu nehmen. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR § 46 Abs. 2 StGB Wertungsfehler 14). Die angenommene "Selbstverständlichkeit" ist zudem nicht belegt; sie lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe ohne den aufgezeigten Rechtsfehler und die bedenkliche Erwägung - andere Umstände hat das Oberlandesgericht nicht strafschärfend berücksichtigt - milder ausgefallen wäre.

Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.

Ende der Entscheidung

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