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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 3 StR 425/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es erscheint zwar bedenklich, bereits das Niederschlagen des Tatopfers im Bereich befahrener Bahngleise als eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu werten, wenn erst das anschließende Liegenlassen des bewußtseinsgetrübten Tatopfers zwischen den Bahngleisen zu einer Lebensgefahr infolge des Zugverkehrs geführt hat. Die Strafkammer hat aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung schon deshalb zu Recht als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte eine Gaspistole als Schußwaffe eingesetzt, den Geschädigten dabei im Gesicht verletzt und die Gaspistole schließlich als Schlagwerkzeug benutzt hat; auch waren schon die Schläge mit der Waffe, die zu Platzwunden auf dem Schädeldach des Opfers geführt haben, geeignet, eine abstrakte Lebensgefährdung herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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