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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: 3 StR 426/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 358 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht war durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, erstmals nach der auf die Revision des Angeklagten erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Senat (Beschl. vom 17. November 1999 - 3 StR 472/99) dem Verletzten im Wege des Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeld dem Grunde nach zuzusprechen. Da der Ersatzanspruch zivilrechtlicher Natur ist, handelt es sich dabei nicht um eine "Rechtsfolge der Tat" i.S.v. § 358 Abs. 2 StPO (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 404 Rdn. 3; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 4; Stöckel in KMR 18. ErgLfg. § 404 Rdn. 5).
Ende der Entscheidung
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