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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 3 StR 426/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Mai 2005 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruches zur Folge, wobei der Senat bei der Neufassung der Urteilsformel - was sich zur besseren Kennzeichnung des begangenen Unrechts generell emp-fiehlt - das schwerste verwirklichte Delikt vorangestellt hat.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr, siebenmal neun Monate und dreimal sechs Monate) aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall und die hierfür verhängte Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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