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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 3 StR 427/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 30 Abs. 2 | |
BtMG § 31 Nr. 1 | |
BtMG § 49 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juli 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. ergeben.
1. Nicht zu beanstanden ist die nachprüfbar belegte Schätzung des Wirkstoffgehalts. Das Gericht war nicht verpflichtet, grundsätzlich von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen. Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn das Gericht keinen Zweifel hat, dass die fraglichen Drogen wenigstens den geschätzten Wirkstoffgehalt aufwiesen.
2. Das Landgericht hat die vom Angeklagten im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG geleistete Aufklärungshilfe berücksichtigt, indem es bei den ersten fünf Einfuhrfahrten minder schwere Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen und im Fall 6 den Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 BtMG verschoben hat. Es hat hierzu den Aufklärungsumfang im Wesentlichen dargelegt; eine detaillierte Wiedergabe zu den einzelnen Abnehmern war nach Sachlage nicht geboten.
3. Zur Verneinung eines minder schweren Falles bei der sechsten Fahrt zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.
Ende der Entscheidung
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