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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 3 StR 427/06 (2)
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 244
StPO § 338 Nr. 3
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 30 Abs. 2
BtMG § 31 Nr. 1
StGB § 49 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 427/06

vom 21. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juli 2006 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten G. ergeben.

I. Der Generalbundesanwalt hat zu den Verfahrensrügen zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn

- die Besetzung mit "nur" zwei Berufsrichtern bei einer einfach gelagerten Betäubungsmittelsache gerügt wird, obgleich eingeräumt wird, dass der erforderliche Besetzungseinwand (§ 222 b StPO) nicht erhoben worden ist,

- als Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO beanstandet wird, dass eine Schöffin dazwischen geredet und die Verhandlung gestört habe, und wenn

- weiterhin § 244 StPO als verletzt angesehen wird, weil das Gericht nach Stellung der Schlussanträge auf Antrag eines Mitangeklagten erneut in die Beweisaufnahme eingetreten ist, weshalb die Anträge zwar wiederholt, aber die Plädoyers "wohl in Vergessenheit geraten waren, zumal es sich um einen sehr warmen Tag handelte".

II. Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe zeigen keinen Rechtsfehler auf:

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Einfuhrfahrt vom 19. November 2005 enthält keinen Rechtsfehler. Die Beanstandung der Fahrstreckenberechnung durch die Revision ist unverständlich.

2. Das Landgericht hat in den Fällen eins bis fünf jeweils einen minder schweren Fall verneint, aber den Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Es hat hierbei alle bestimmenden Zumessungsgründe berücksichtigt. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich im Wesentlichen darin, die dem Tatrichter obliegende Bewertung durch ihre eigene zu ersetzen. Dass dieser hierbei der Aufklärungshilfe eine geringere Bedeutung zugemessen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur Mindeststrafe im Abschnitt IX der Revisionsbegründung sind nicht nachvollziehbar.

3. Nicht zu beanstanden ist die nachprüfbar belegte Schätzung des Wirkstoffgehalts. Das Gericht war nicht verpflichtet, grundsätzlich von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen. Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn das Gericht keinen Zweifel hat, dass die fraglichen Drogen wenigstens den geschätzten Wirkstoffgehalt aufwiesen.

4. Im Fall 6 hat das Landgericht die geleistete Aufklärungshilfe in besonderem Maße berücksichtigt und sie maßgeblich zur Begründung eines minder schweren Falles herangezogen. Es war nach Sachlage nicht verpflichtet, zusätzlich zu erörtern, ob der Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG nicht nochmals nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB gesenkt werden müsse.

Ende der Entscheidung

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