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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 3 StR 428/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 273
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 428/00

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge unterlassener Beratung vor der Urteilsverkündung trägt die Revision in dem nachgereichten Schriftsatz vom 1. November 2000 vor, daß nach zuvor durchgeführten drei Beratungspausen, der Wiederholung der bereits gestellten Anträge, des ergänzenden Plädoyers des Verteidigers und dem letzten Wort des Angeklagten das Gericht durch Kopfnicken abstimmte - ein Umstand, der schon innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hätte vorgetragen werden müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - und daß sodann das Urteil verkündet wurde. Bei diesem Verfahrensgang ist eine solche Beratung in abgekürzter Form zulässig (vgl. Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 2 und § 258 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Der Vortrag der Revision läßt nicht erkennen, daß dabei gegen die in BGHSt 19, 156, 157; 24, 170, 171 aufgestellten Grundsätze verstoßen worden ist. Auf die nachträglich eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Protokollführers, wonach sich das Gericht zur Beratung ins Beratungszimmer zurückgezogen habe, kommt es nicht an. Die Rüge nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß es bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendenden Verfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 1987, 472), obwohl die Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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