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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 3 StR 428/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 300 | |
StPO § 312 | |
StPO § 333 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 16. August 2007, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Mai 2007 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin war zurückzuweisen, weil das Landgericht Aurich ihre Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat.
Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hat der Vertreter der Nebenklägerin mit am 2. August 2007 bei dem Landgericht Aurich eingegangenen Schriftsatz als Berufung bezeichnet. Trotz dieser Bezeichnung war das Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als Revision auszulegen, weil gegen das Urteil einer Strafkammer beim Landgericht gemäß § 333 StPO allein die Revision das statthafte Rechtsmittel ist (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 300 Rdn. 2). Die Berufung ist hingegen nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig, § 312 StPO.
Die danach eingelegte Revision ist unzulässig, weil die Nebenklägerin nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO einen Revisionsantrag gestellt und die Revision auch nicht innerhalb dieser Frist begründet hat.
Ende der Entscheidung
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