Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 3 StR 429/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 78 Abs. 2 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe der Angeklagte der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei (rechtlich zusammentreffenden) Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen Bedrohung (Tatzeit: 7. Juni 1996) muß entfallen, weil hinsichtlich dieses Delikts gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB am 7. Juni 1999 Verjährung eingetreten ist. Neben der Nötigung konnte der Angeklagte nur wegen einer tateinheitlich begangenen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten O. verurteilt werden, weil nach den Feststellungen des Landgerichts das Gesamtgeschehen eine natürliche Handlungseinheit darstellte.
Die in diesem Fall verhängte Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat kann aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausschließen, daß die Strafkammer in Kenntnis der Verjährung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.