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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 43/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die im Ergebnis gegen die Verwertung von Wahrnehmungen der Vertrauensperson "Hussein" gerichtete Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Angesichts der Gesamtumstände des Falles, insbesondere auch der auf Grund anderer Beweise gewonnenen Ergebnisse, war das Landgericht zu Gegenvorstellungen gegen die ersichtlich vorweg angekündigte Sperrerklärung nicht verpflichtet, zumal in der Hauptverhandlung auch von der Verteidigung keine Einwendungen gegen die eingehaltene Verfahrensweise erhoben wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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