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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: 3 StR 430/00
Rechtsgebiete: VereinsG
Vorschriften:
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme des Landgerichts, es sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er sich einer tateinheitlichen Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG schuldig gemacht habe, da die Spendensammlung für die PKK/ERNK im Breich Homburg und seine Teilnahme an der PKK-Demonstration am 16. Februar 1999 in Frankfurt a. M. sich zeitlich überlagerten und ein ideologisch bedingter genereller Unterstützungswille vorliege.
Allerdings trifft die Auffassung des Landgerichts zu, daß der Angeklagte durch die Übernahme einer verantwortlichen Position für die PKK/ERNK im Bereich Homburg Anfang 1998 eine Tätigkeit ausgeübt hat, die konkret geeignet war, eine vorteilhafte Wirkung für die mit einem Betätigungsverbot belegte PKK/ERNK zu entfalten; bereits dadurch hat er gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstoßen.
Die Feststellungen, daß der Angeklagte von Januar 1998 bis zum 15. Juli 1999 im Bereich Homburg Mitgliedsbeiträge und Geldspenden eingesammelt und damit die finanzielle Struktur der PKK unterstützt hat, geben jedoch lediglich eine allgemeine Umschreibung des Tätigkeitsbereichs des Angeklagten wieder und belegen nur den Umstand, daß er in dem genannten Zeitraum eine derartige verantwortliche Position innegehabt hat. Weitere konkrete Tätigkeiten, die der Angeklagte in Ausübung dieser Position vorgenommen hat und die als an sich eigenständige Zuwiderhandlungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Tat zusammengefaßt werden könnten (vgl. BGH NJW 2000, 2118, 2119 f.), sind hingegen nicht festgestellt. Daß der Angeklagte an der PKK-Demonstration am 16. Februar 1999 in Frankfurt a. M. in Ausübung seiner "leitenden Funktion für die PKK/ERNK im Bereich Homburg" teilgenommen hat, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Die bloße Mitgliedschaft in der PKK oder - wie das Landgericht meint - ein "ideologisch bedingter genereller Unterstützungswille" können den Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch Teilnahme an einer Demonstration nicht mit der in der Übernahme der verantwortlichen PKK-Position liegenden Zuwiderhandlung gegen das Betätigungsverbot zu einer Tat im Rechtssinne verbinden, ebensowenig würde eine bloße zeitliche Überlagerung für sich genommen ausreichen (vgl. Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 52 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts liegen auch die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu BGHSt 43, 312, 315; BGH NJW 2000, 2118, 2119) schon deshalb nicht vor, weil es an dem erforderlichen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übernahme der verantwortlichen Position für den Bereich Homburg im Januar 1998 und der Teilnahme an der Demonstration am 16. Februar 1999 in Frankfurt a. M. fehlt.
Durch die Annahme einer statt zweier tatmehrheitlich begangener Zuwiderhandlungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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