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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 3 StR 430/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 358 Abs. 2 Satz 1
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 41
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 430/03

vom 11. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. Mai 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. November 2001 verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten Ratenzahlung bewilligt. Die hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Gesamtstrafenbildung hätte vom Landgericht zwar nicht wie geschehen vorgenommen werden dürfen, jedoch ist der Angeklagte durch sie nicht beschwert.

Das Landgericht hat eine Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. In dem Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. November 2001 waren für drei Taten (Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung, räuberische Erpressung, erpresserischer Menschenraub) Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sowie einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet worden. Nach den im angefochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Strafzumessungsgründen dieses Urteils "war daneben gemäß § 41 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 20 DM zu erkennen". Daraus ergibt sich, daß das Landgericht entweder für zwei oder drei der Taten gemäß § 41 StGB eine zusätzliche Geldstrafe verhängen wollte und die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen oder rechtsirrig (vgl. BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2) gemeint hat, die Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für sämtliche abgeurteilten Taten, die jeweils der Bereicherung dienten, verhängen zu können. In beiden Fällen kommt mangels Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht (vgl. BGHSt 43, 34). Dies gilt auch für den Fall, daß lediglich die Bildung der einzelnen zusätzlichen Geldstrafen nach § 41 StGB unterblieben ist, die Einzelfreiheitsstrafen jedoch gebildet worden sind.

Nachdem eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kam, hätte der Tatrichter einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vornehmen müssen, wenn nur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß der Strafen zu erreichen war. Gegebenenfalls wäre daher die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzusetzen gewesen (BGHSt 43, 34, 36).

Einer Zurückverweisung zur Festsetzung einer neuen Einzelgeldstrafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen nicht verhängen. Eine noch weitergehende Herabsetzung der vom Landgericht für schuldangemessen erachteten, ohnehin von dem Bemühen, eine nicht mehr zur Bewährung aussetzungsfähige Entscheidung zu vermeiden, geprägten Geldstrafe von 150 Tagessätzen im Wege eines Härteausgleichs ist nach Ansicht des Senats ausgeschlossen. Der Angeklagte ist damit durch die Gesamtstrafenbildung nicht beschwert.

Ende der Entscheidung

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