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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 3 StR 432/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 306 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 306 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 432/00

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2000 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§ 306 a StGB) beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung. Dies führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs.

Die auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des bestehenbleibenden Schuldspruchs wegen schwerer Brandstiftung sowie des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Beschränkung der Strafverfolgung auf das Verbrechen nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht dem Angeklagten die tateinheitliche Verwirklichung zweier Straftatbestände nicht ausdrücklich strafschärfend angelastet. Im übrigen durfte es unabhängig von einem Schuldspruch nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der Bemessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 306 a Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, daß er ein fremdes Gebäude in Brand setzte und hierdurch an diesem einen Schaden von 348.533 DM verursachte.

Ende der Entscheidung

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