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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2009
Aktenzeichen: 3 StR 432/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 430 Abs. 1 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2009 wird
a) von der Einziehung des Asservats 10586/04 (zwei Pakete) abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des vorbezeichneten Asservats entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung mehrerer Gegenstände, u.a. des Asservats 10586/04 (zwei Pakete), angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des genannten Asservats von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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