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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 3 StR 433/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 3. November 2009

gemäß § 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hob der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. August 2008 nach teilweiser Einstellung des Verfahrens und nach Änderung des Schuldspruchs im Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Am 26. Juni 2009 verurteilte das Landgericht den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Durch Beschluss vom 24. August 2009 ist seine rechtzeitig gegen dieses Urteil eingelegte Revision vom Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte in seinen am 4. und 7. September 2009 beim Landgericht eingegangenen Schreiben.

Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass den weiteren Schreiben des Angeklagten vom 1., 2. und 6. September 2009, mit denen er erneut Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit Schreiben vom 28. Juni 2009 eingelegt hatte und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 24. August 2009 entschieden hat.

Ende der Entscheidung

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