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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 3 StR 437/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Januar 2001 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tagen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Nach der verkündeten Urteilsformel beträgt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vier Jahre acht Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur vier Jahre sechs Monate (UA S. 26). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2), weil den in sich tatsächlich folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat kann daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (BGH Beschluss vom 23.08.2000 - 2 StR 292/00; Beschluss vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00; Beschluss vom 13.12.2000 - 2 StR 485/00).
Die beantragte Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gibt gleichzeitig Gelegenheit, den Schuldspruch zu ändern, weil das Regelbeispiel des 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 46 Rdn. 96)."
Dem stimmt der Senat zu.
Ende der Entscheidung
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