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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 3 StR 438/03
Rechtsgebiete: GVG, StPO, StGB
Vorschriften:
GVG § 76 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 76 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 253 | |
StGB § 255 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in 20 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren), sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Einzelfreiheitsstrafe sechs Jahre sechs Monate) - unter Einbeziehung einer Strafe wegen einer weiteren schweren räuberischen Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe sechs Jahre drei Monate) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer unter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern besetzt war. Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts, die die Verteidigung rechtzeitig beanstandet hat (§ 222 b StPO), hat als absoluter Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 338 Nr. 1 StPO).
1. Entgegen der Auffassung der Revision hätte die Strafkammer allerdings nicht schon deswegen in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden müssen, weil über die beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung zu befinden war. Trotz des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in die Freiheit des Verurteilten, der in seinen Auswirkungen weit über die bloße Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe hinausgeht und einen lebenslangen Maßregelvollzug bedeuten kann, hat der Gesetzgeber für Strafsachen, in denen die Verhängung dieser Maßregel in Frage steht, nicht zwingend die Besetzung der Strafkammer mit drei Richtern vorgeschrieben. Insoweit ist deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung die Mitwirkung eines dritten Richters bei der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nur geboten, wenn sie durch die Schwierigkeit oder den Umfang der Sache notwendig erscheint, wobei freilich auch das Gewicht der Maßregel und der mit der Feststellung ihrer Voraussetzungen gegebenenfalls verbundene Aufwand zu berücksichtigen sind.
2. Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern hat die Strafkammer hier aber deswegen § 76 Abs. 2 StPO verletzt, weil der Umfang der Sache - auch unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums, der ihr bei der Prüfung dieser Voraussetzung zusteht (vgl. BGHSt 44, 328 ff.; BGH NStZ 2004, 56) - die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig machte.
Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift den die Taten bestreitenden Angeklagten 21 Verbrechen der besonders schweren Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB zur Last gelegt und darauf hingewiesen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Sie hat für die Tatvorwürfe 113 Zeugen und 3 Sachverständige benannt. Die Ermittlungsakten bestehen aus 10 Bänden, 21 Fallakten und weiteren Beiakten, Sonderheften und Beweismittelordnern. Die Kammer hat zunächst 19 Hauptverhandlungstermine anberaumt und 43 Zeugen und einen Sachverständigen geladen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß weitere Zeugen und Sachverständige geladen werden sollen. Tatsächlich hat die Kammer nach diesen 19 Hauptverhandlungstagen noch weitere knapp 7 Monate bis zur Urteilsverkündung weiterverhandelt. Dieser im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses im wesentlichen vorhersehbare und dann auch tatsächlich eingetretene besondere Umfang der Sache macht deutlich, daß die Strafkammer mit der Annahme, die Sache erfordere ihres Umfanges wegen nicht die Mitwirkung eines dritten Richters, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat.
Ende der Entscheidung
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