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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 44/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. März 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: versuchten Mordes u.a. zu 2.: versuchten Mordes zu 3.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Angesichts der großen Menge der eingeführten Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 110 mg MDMA-Base kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung von 30 g - statt wie angenommen 24 g - MDMA-Base als Grenze der "nicht geringen Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGHSt 42, 255, 267 f.) gegen die Angeklagten C. und G. wegen der Betäubungsmitteldelikte auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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