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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 3 StR 440/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 397 a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 440/01

vom

8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin E. gegen den Beschluß des Senats vom 5. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 den Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist.

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung dieser Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 5, 7 m.w.N.). Nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozeßkostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Die Rechtslage ist nicht schwierig, da der ohnehin "weitgehend geständige Angeklagte" (UA S. 20) seine Revision nur mit der nicht ausgeführten Verfahrens- und Sachrüge begründet hatte. Es bleibt unerfindlich, warum die Bevollmächtigte der Nebenklägerin bei dieser Sachlage - wie sie vorträgt - Veranlassung haben kann, die Sache auf etwaige Verfahrensfehler zu prüfen. Bei einem solchen Verfahrensstand würde auch ein verständiger Nebenkläger, der auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seine Anwaltskosten selbst tragen müßte, davon absehen, einen Anwalt hinzuzuziehen und sich dadurch Gebührenforderungen auszusetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Verletzte ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann; insofern liegt der Sachverhalt anders als beim Beschluß des Senats vom 19. September 2001 - 3 StR 282/01, der minderjährige Nebenkläger betraf.

Eine andere Beurteilung ist auch infolge des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 nicht geboten (vgl. mit ausführlicher Begründung Ruppert MDR 1995, 556). Im übrigen würde die Argumentation der Nebenklägerin darauf hinauslaufen, daß im Revisionsverfahren unabhängig von der Schwierigkeit der Rechtslage generell in allen Fällen Prozeßkostenhilfe gewährt werden müßte. Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Ende der Entscheidung

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