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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 3 StR 440/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 und 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juni 1999 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (Bedrohung durch Äußerung gegenüber der Zeugin S. ) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte - neben den übrigen dort bezeichneten Delikten - wegen Bedrohung (nur) in drei Fällen verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
In dem eingestellten Fall wurden zwar Feststellungen im Sinne einer (weiteren) Bedrohung getroffen, jedoch wurde hierfür versehentlich keine Strafe festgesetzt. Die Einstellung berührt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, da sich Zahl und Höhe der erkannten Einzelstrafen nicht geändert haben.
Einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten läßt die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge auch im übrigen nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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