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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 3 StR 442/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. April 2004 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Der Angeklagte ist wegen Fälschung von Zahlungskarten zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
2. Zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung und über die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung von Zahlungskarten unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 17. Oktober 2002 und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Die den einbezogenen Freiheitsstrafen zugrunde liegenden Straftaten wurden am 11. März 2002 und am 11. Februar 2002 begangen, mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 17. Juni 2002. Diese - noch nicht erledigte (vgl. Revisionsgegenerklärung vom 20. Oktober 2004) - Entscheidung entfaltet eine Zäsurwirkung, die der Einbeziehung der von den Amtsgerichten Mülheim/Ruhr und Düsseldorf verhängten Strafen entgegensteht (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 15).
Damit verbleibt es bei der Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungskarten zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr. Über die Frage der Aussetzung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung muß ein neuer Tatrichter entscheiden.
Ende der Entscheidung
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