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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 3 StR 443/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Zu Recht rügt die Revision (RB RA F. , S. 1 ff.), dass vor der zweiten Vernehmung der Geschädigten am 6. März 2008 für den erfolgten Ausschluss der Öffentlichkeit ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewesen wäre und durch die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss vom 20. Februar 2008 nicht ersetzt werden konnte (RB RA F. S. 18). Denn wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH StV 2008, 126f.). So war es hier. Die Nebenklägerin wurde in dem Hauptverhandlungstermin vom 6. März 2008 erneut vernommen (Protokollband (PB) Bl. 37), weil ihre Vernehmung vom 20. Februar 2008 (PB Bl. 15), für deren Dauer die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen worden war (PB Bl. 22), abgeschlossen und die Geschädigte ausweislich des Sitzungsprotokolls als Zeugin entlassen worden war (PB S. 5).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingeholten dienstlichen Stellungnahmen der erkennenden Berufsrichter. Deren Auffassung, dass die Vernehmung vom 20. Februar 2008 noch nicht abgeschlossen war, ist weder mit dem eindeutigen Wortlaut des Sitzungsprotokolls vom 20. Februar 2008 (PB Bl. 15), noch mit dem von der Revision (RB RA F. S. 5 ff.) zutreffend wiedergegebenen anschließenden Verfahrensgang (PB S. 15 ff., 35 ff.) vereinbar. Danach wurden noch im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2008 zahlreiche weitere Zeugen vernommen (PB Bl. 15 ff.) sowie Sachverständige gehört (PB Bl. 18 ff.). Die Nebenklägerin nahm ab 13 Uhr 33 nicht mehr an der Verhandlung teil (PB Bl. 18). In dem Hauptverhandlungstermin vom 6. März 2008, an dem die Geschädigte nicht von Anfang an teilnahm (PB Bl. 36), erstatteten zunächst zwei Sachverständige ergänzend ihre Gutachten (PB Bl. 36), bevor die Zeugin erneut vernommen wurde (PB Bl. 37). Soweit in den eingeholten dienstlichen Stellungnahmen hervorgehoben wird, allen Verfahrensbeteiligten sei klar gewesen, dass die Geschädigte 'noch einmal ergänzend' vernommen werden musste, vermag dies angesichts der oben dargelegten Umstände nichts daran zu ändern, dass die Vernehmung vom 20. Februar 2008 bereits abgeschlossen war.
Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des BGH anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (BGH StV 2008, 126, 127; BGH NStZ 1992, 447). Danach kann ein solcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebliche Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447).
So lag der Fall hier aufgrund des zeitlichen Abstands und der weiteren Beweisaufnahme zwischen den Vernehmungen ersichtlich nicht. "
Dem stimmt der Senat zu.
Ende der Entscheidung
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