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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 445/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge einer fehlenden Erörterung gerichtskundiger Tatsachen in der Hauptverhandlung bemerkt der Senat ergänzend:
Es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuellen Verfahrensfehler des Gerichts beruhen würde. Der Angeklagte hätte sich angesichts der Wirkstoffgehalte für sichergestelltes Kokain (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang H) gegen die Annahme der Kammer nicht anders verteidigen können. Der Senat ist deswegen nicht gehalten, das Geschehen in der Hauptverhandlung freibeweislich aufzuklären (vgl. BGHSt 36, 354, 360 f.).
Ende der Entscheidung
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