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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 3 StR 448/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Diebstahls
zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H.:
Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
Ende der Entscheidung
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