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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 448/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 257 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Begünstigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten Nazmiye C. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 1999, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Verurteilung der Mitangeklagten Nazmiye C. wegen Begünstigung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, wonach unter den besonderen Umständen dieses Falles durch die polizeiliche Sicherstellung eines im Kraftfahrzeug ihres Ehemannes Mehmet C. aufgefundenen Geldbetrages diesem der Kurierlohn aus der Schmuggelfahrt noch nicht endgültig entzogen war und daher grundsätzlich noch eine Begünstigungshandlung zur Sicherung des aus der Vortat erlangten Vorteils möglich ist. Jedoch beruht die Feststellung der Strafkammer zur subjektiven Tatseite, wonach die Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, ihrem Ehemann den Kurierlohn zu erhalten, auf einer unzureichenden, lückenhaften Beweiswürdigung. Das Landgericht setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander, daß die Angeklagte ihre Angabe, das Geld sei von ihr auf die Reise mitgenommen worden und stamme aus dem Arbeitsverdienst ihrer Kinder, als Untersuchungsgefangene im Rahmen eines Haftprüfungstermins gemacht hat. Dabei wird weder mitgeteilt, auf welchen Vorwurf der Haftbefehl gestützt war, noch in welchem Zusammenhang die fragliche Aussage erfolgte. Nach den Umständen liegt es nahe, daß die Angeklagte der Beteiligung an der Schmuggelfahrt mit 40 kg Heroin beschuldigt war und mit ihren Angaben die Absicht verfolgte, in erster Linie sich selbst und gegebenenfalls auch ihren Ehemann vor Strafverfolgung und weiterer Untersuchungshaft zu schützen. Dabei besteht durchaus die Möglichkeit, daß sie unter der besonderen Belastungssituation eines Untersuchungsgefangenen bei der Haftprüfung nur die Entlastung vor Strafverfolgung und ihre Freilassung aus Haft und nicht die eher nachrangige Wirkung der Aussage bei einer späteren Entscheidung über den sichergestellten Geldbetrag in ihr Bewußtsein aufgenommen hatte. Mit dieser nicht fernliegenden Möglichkeit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.
Die Frage, ob die Angeklagte mit dieser Aussage die Absicht verfolgte, ihrem Ehemann den Kurierlohn zu sichern, bedarf daher erneuter tatrichterlicher Prüfung. Für den Fall, daß der neue Tatrichter dabei zu dem Ergebnis kommt, daß diese Absicht neben der Absicht, sich selbst und/oder ihren Ehemann der Bestrafung zu entziehen, vorgelegen hat, weist der Senat auf folgendes hin:
Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach § 257 StGB in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung gegeben ist (offen gelassen von BGH, Urt. vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95; vgl. zur alten Fassung: BGHSt 11, 343, 345). In der Literatur wird diese Frage kontrovers behandelt (für Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1: Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 32; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 258 Rdn. 13; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 258 Rdn. 16; dagegen Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 258 Rdn. 37).
Ende der Entscheidung
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