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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 45/03
Rechtsgebiete: VereinsG
Vorschriften:
VereinsG § 18 Satz 2 | |
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.
Ende der Entscheidung
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