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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 450/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 21 | |
StGB § 20 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) und 2. auf dessen Antrag - am 11. Januar 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Juli 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3) der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in drei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes verurteilt ist;
c) das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in vier Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruches.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen das Verfahren im Fall II. 3) der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Nachprüfung des Urteils im danach verbleibenden Umfang aufgrund der Revisionsbegründung hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Möglichkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht geprüft hat. Zwar besteht nach der Rechtsprechung nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlaß, der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nachzugehen (vgl. BGH NStZ 1999, 297 m. w. N.). Jedoch ist deren Erörterung jedenfalls dann veranlaßt, wenn neben der erstmaligen Sexualdelinquenz in hohem Alter weitere Besonderheiten in der Person des Täters bestehen, die geeignet sind, auf die Möglichkeit einer durch Altersabbau bedingten Enthemmtheit hinzudeuten (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 5; s. auch Kröber NStZ 1999, 298). So ist es hier. Nach den bisherigen Feststellungen hat der zur Tatzeit nicht vorbestrafte 71jährige Angeklagte bis zur Begehung der abgeurteilten Sexualdelikte sozial eingeordnet gelebt. Hinzu kommen im Urteil näher dargelegte gesundheitliche Beeinträchtigungen (Morbus Crohn).
Über den Strafausspruch ist daher insgesamt neu zu entscheiden. Der Senat kann nach den getroffenen Feststellungen ausschließen, daß der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war.
Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der Frage einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 20 Rdn. 60 f. m. w. N.).
Ende der Entscheidung
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