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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: 3 StR 452/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 15. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen am 16. April 1999 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 8. Juni 1999 und der Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch von zwei Jahren und drei Monaten wendet. Dagegen hält die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Senat vermag anhand der Gründe des angefochtenen Urteils nicht festzustellen, ob die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 in die Gesamtstrafe einbezogen werden durfte. Das Landgericht legt schon nicht dar, daß die Vollstreckung dieser Strafe im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch ausstand (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es teilt aber auch die Tatzeit der vom Amtsgericht Düsseldorf abgeurteilten Beförderungserschleichung nicht mit. Sollte diese nach dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 8. Juni 1999 begangen worden sein, käme eine - den Angeklagten beschwerende - Einbeziehung der Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe nicht in Betracht; denn da in diesem Falle die Strafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Langenfeld und Düsseldorf untereinander nicht gesamtstrafenfähig wären, könnte wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Langenfeld nur aus der dort verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe und der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus vorliegendem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. die Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 und 5 a).
Über die Gesamtstrafe muß daher erneut befunden werden. Sollte sich dabei erweisen, daß die formellen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf gegeben sind, wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben kann.
Ende der Entscheidung
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