Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2001
Aktenzeichen: 3 StR 452/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 177 Abs. 3 | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 177 Abs. 5, 2. Alt. | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 31. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Erwägung des Landgerichts, anstelle einer Milderung des Strafrahmens des § 177 Abs. 3 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB sei ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5, 2. Alt. StGB anzunehmen, weil "die Tat und insbesondere die strafmildernden Aspekte nicht allein durch die Alkoholisierung geprägt" seien, könnte zwar dahin mißverstanden werden, daß sie die Bedeutung zusätzlicher strafmildernder Aspekte neben dem vertypten Milderungsgrund der (alkoholbedingten) verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen zugunsten des Angeklagten verkannt hat. Es kann aber ausgeschlossen werden, daß das Urteil darauf beruht. Die Kammer hat ausdrücklich festgestellt, daß sie auch bei Anwendung dieses Strafrahmens keine mildere Strafe festgesetzt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.