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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 452/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. März 2002 wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. März 2002 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nachdem die Verteidigerin des Angeklagten form- und fristgerecht Revision eingelegt hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem Landgericht mit Schreiben vom 17. April 2002 erklärt, er beantrage, seine "Revision vom 8.03.02 zu widerrufen". Das Landgericht hat den Angeklagten mit Schreiben vom 23. Mai 2002 darauf hingewiesen, daß seine Erklärung als Rücknahme der Revision ausgelegt werden könne, er die Möglichkeit habe, hierzu Stellung zu nehmen, sowie, falls er die Revision durchführen wolle, einen anderen Rechtsanwalt benennen könne. Diese Anfrage des Landgerichts ließ der Angeklagte unbeantwortet. In schriftlichen Mitteilungen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai und 6. Juni 2002 hat er die Revision nicht erwähnt. Schließlich hat er keine Reaktion auf den ihm mit Rechtsmittelbelehrung am 11. November 2002 zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 30. Juli 2002 gezeigt, wonach er "die Kosten seiner Revision, die er mit Schreiben vom 17. April 2002 zurückgenommen hat", trägt.
II. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.
1. Die hier angezeigte feststellende Klärung, ob das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen wurde, führt zur deklaratorischen Feststellung des Senats, daß die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil wirksam zurückgenommen wurde.
Die Rücknahme konnte durch eigenhändiges Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305; Ruß in KK StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 8).
Der Angeklagte bringt durch sein Schreiben vom 17. April 2002 deutlich zum Ausdruck, daß das Rechtsmittel nicht weitergeführt werden soll und er keine weitere Prüfung seines Falles wünscht (vgl. BGH NStZ 1997, 378). Dies ist für eine Rechtsmittelrücknahme ausreichend (BGH, Beschl. vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99). Der Rücknahmewille wird auch durch sein Nichtreagieren auf die Anfrage des Landgerichts vom 23. Mai 2002 sowie den Beschluß des Landgerichts vom 30. Juli 2002 bestätigt.
2. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam. Weder die Urteilsgründe noch das Hauptverhandlungsprotokoll ergeben einen Hinweis darauf, daß der Angeklagte bei der Abgabe seiner Rücknahmeerklärung nicht verhandlungsfähig gewesen sei oder die Bedeutung der abgegebenen Erklärung nicht erkannt haben könnte. Es gibt ferner - auch unter Berücksichtigung der am 6. Juni 2002 gegenüber der Kriminalpolizei Duisburg gemachten Angaben des Angeklagten - keine Anhaltspunkte dafür, daß sich Änderungen im psychischen Zustand des Angeklagten ergeben hätten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
Ende der Entscheidung
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