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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 3 StR 452/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 177 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht mit der Erwägung, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte das unmittelbar zuvor zum Abschneiden einer Haarsträhne verwendete Messer "vorsätzlich zur Ausführung der sexuellen Nötigung bei sich führte", die Anwendung von § 177 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, liegt dem eine unzutreffende Auslegung dieser Vorschrift zugrunde. Denn eine Verwendungsabsicht wird dort nicht vorausgesetzt (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 42). Der Angeklagte ist hierdurch indes nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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