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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 3 StR 452/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 430 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. April 2005 wird verworfen; jedoch wird entsprechend dem zutreffenden Antrag des Generalbundesanwalts die Einziehung eines Feuerzeuges, von zwei Zigarettenschachteln Camel, einer Dose Damiana und zwei Flaschen Trama von der Verfolgung ausgenommen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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