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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 452/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 73 | |
StGB § 73 a | |
StGB § 73 c Abs. 1 | |
StGB § 73 c Abs. 2 | |
StGB § 42 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 27. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. März 1998 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der auf die §§ 73, 73 a StGB gestützten Verfallsanordnung, weil die Urteilsgründe nicht die revisionsgerichtliche Beurteilung ermöglichen, ob das Landgericht die Anwendung des § 73 c Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei geprüft und verneint hat. Angesichts der knappen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist kein Fall gegeben, in dem eine Erörterung der Anwendung des § 73 c Abs. 1 StGB im Urteil nicht veranlaßt ist.
Im weiteren Verfahren wird auch Gelegenheit gegeben sein, die Frage der Zahlungserleichterungen nach § 73 c Abs. 2 in Verbindung mit § 42 StGB nachvollziehbarer Prüfung zu unterziehen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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