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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 3 StR 452/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 306 a Abs. 3
StGB § 22
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 306
StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 452/99

vom

17. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen zweier gesamtstrafenfähiger Vorverurteilungen wegen versuchter schwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, war der abgeurteilte Diebstahl Bestandteil der angeklagten Tat.

Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, weil die Feststellungen lückenhaft sind und den Schuld- sowie den Rechtsfolgenausspruch nicht tragen.

Die Feststellungen zu der versuchten schweren Brandstiftung enthalten keine Ausführungen zu dem für § 306 StGB a.F. bzw. § 306 a StGB n.F. erforderlichen Vorsatz. Nach den Urteilsausführungen öffnete der Angeklagte am Abend des 30. Juni 1996 die Wohnung seiner Freundin mit einem dieser zuvor abgenommenen Wohnungsschlüssel, betrat die Wohnung, verschüttete im Wohnzimmer auf dem Teppichboden Nagellack, entzündete diesen und verließ das Haus. Dadurch gerieten der Teppichboden und der darunterliegende Linoleumbelag in Brand, nicht jedoch die Holzdielen. Dazu, von welchen Vorstellungen sich der Angeklagte leiten ließ, als er den Nagellack anzündete und die Wohnung verließ, verhält sich das Urteil nicht. Es versteht sich auch nicht von selbst, daß der Angeklagte das Feuer legte, um die Wohnung und das Haus in Brand zu setzen bzw. daß er eine solche Folge zumindest billigend in Kauf nahm. Eher dagegen sprechen die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Lichtbilder vom Brandschaden, die geringfügige Schäden am Fußboden und Wohnungsmobiliar belegen und auch erkennen lassen, daß nur eine geringe Menge des Brandbeschleunigers verwendet worden ist. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte nur Wohnungsgegenstände in Brand setzen wollte, um seiner Freundin, mit der er sich zuvor gestritten hatte, einen Denkzettel zu erteilen (vgl. BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 5; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 Rdn. 17 m.w. Nachw.), liegt jedenfalls nicht fern.

Auch der Schuldspruch wegen Diebstahls hat infolge unzureichender Feststellungen zum Vorsatz keinen Bestand. Das Urteil teilt insoweit zunächst nur mit, daß der Angeklagte am 2. Juli 1996 erneut, dieses Mal in Begleitung des Zeugen L. , die Wohnung seiner Freundin betrat und zusammen mit dem Zeugen dort diverse Gegenstände an sich nahm und in den Pkw des Zeugen L. verbrachte. Während der Zeuge L. , wie die Feststellungen ergeben, davon ausging, daß die Freundin des Angeklagten mit der Mitnahme der Gegenstände einverstanden war, ist nichts dazu festgestellt, welche Absicht der Angeklagte bei der Tat verfolgte. Allein dem Umstand, daß eine veraltete Musikanlage einem weiteren Zeugen für 20 DM überlassen wurde und der Zeuge L. die restlichen Gegenstände behielt und dem Angeklagten hierfür 100 bis 150 DM zahlte, ist die erforderliche Zueignungsabsicht des Angeklagten zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung nicht zwingend zu entnehmen. Im übrigen steht dieses Geschehen ersichtlich in einem engen Gesamtzusammenhang mit der versuchten Brandstiftung, so daß es schon deshalb naheliegt, auch die diesem Schuldspruch wegen Diebstahls zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, insgesamt neue Feststellungen zu treffen.

Deshalb unterliegt der gesamte Schuldspruch und damit zwingend auch der Strafausspruch der Aufhebung. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht auch fehlerhaft die Prüfung unterlassen hat, welche Vorschrift - § 306 StGB a.F. oder § 306 a StGB n.F. - bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist. Hier hätte sich die Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 306 a Abs. 3 StGB aufgedrängt, da das Landgericht zwei fakultative Milderungsgründe, nämlich §§ 22, 23 Abs. 2 StGB und § 21 StGB, angenommen und den Strafrahmen des § 306 StGB a.F. zweimal nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.

Auch der Maßregelanordnung nach § 63 StGB ist bereits durch die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs die Grundlage entzogen worden. In diesem Zusammenhang weist der Senat aber ergänzend darauf hin, daß die bisherigen Urteilsausführungen eine Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB nicht tragen. Abgesehen davon, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, deren Vorhandensein positiv feststehen muß, nicht auf beide Alternativen - erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - gleichzeitig gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1995, 226 und m. Anm. Pluisch NStZ 1995, 330), reichen die Ausführungen, mit denen ein Zustand im Sinne des § 63 StGB dargelegt werden soll, nicht aus. Die Feststellungen, daß der Angeklagte an einer schon früher festgestellten Minderbegabung leidet und durch eine schwere Persönlichkeitsstörung sowie eine völlige Steuerungsunfähigkeit in Bezug auf die Einnahme von Drogen und Alkohol (UA S. 10) beeinträchtigt ist, belegen für sich genommen weder eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Straftaten noch einen dauerhaften Zustand, wie ihn die Maßregel des § 63 StGB voraussetzt. Sie ergeben keinen hinreichend konkreten Befund und lassen offen, welchem der in § 20 StGB beschriebenen Merkmale die angenommenen Störungen zuzurechnen sind; auch die nicht näher erläuterte Kennzeichnung als Borderline-Persönlichkeitsstörung (UA S. 8) besagt allein nichts (vgl. zur Bewertung von Persönlichkeitsstörungen BGHSt 37, 397, 401; 42, 385 m. Anm. Kröber und Dannhorn NStZ 1998, 80 und 81; BGH NStZ 1997, 485). Allerdings spricht die Wendung, daß der Angeklagte sich bei der Begehung der Tat nicht in einer akuten schizophrenen Psychose befand (UA S. 9), dafür, daß bei dem Angeklagten ein krankhafter Befund, etwa im Sinne einer progredierenden psychotischen Erkrankung, besteht oder bestanden hat; dem Urteil ist jedoch auch insoweit nichts Näheres zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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