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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 3 StR 454/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschens von Zahlungskarten u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Mai 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschens von Zahlungskarten in drei Fällen und wegen Beihilfe dazu in weiteren fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs.
1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten in fünf Fällen hat keinen Bestand. Nach dem festgestellten Sachverhalt wartete der Angeklagte bei dem Pkw, während die Mitangeklagten mit den gefälschten Karten Einkäufe tätigten, und wurde danach "plangemäß an den erworbenen Waren beteiligt" (UA S. 9). Dies belegt eine Beihilfehandlung des Angeklagten nicht. Soweit bei der rechtlichen Würdigung sein Verhalten ohne nähere Begründung als psychische Beihilfe gewertet worden ist, bleibt unerfindlich, worin der Tatbeitrag des - in einiger Entfernung wartenden - Angeklagten gesehen worden ist, durch den die Durchführung der Haupttat konkret gefördert worden sein soll. Weder ist ein bestimmtes positives Tun ersichtlich, durch das die Tat erleichtert wurde, noch ein Bestärken des Tatentschlusses der Haupttäter. Beides liegt nach Sachlage auch ausgesprochen fern. Nach den Feststellungen waren die Mitangeklagten vor diesen fünf Taten schon eine gewisse Zeit alleine unterwegs und hatten bereits in zahlreichen Fällen Waren und Dienstleistungen unter Vorlage gefälschter Kreditkarten erschlichen, bevor sie den in einer Notlage befindlichen Angeklagten trafen und ihn mehr aus Mitleid bei einem Teil ihrer Taten mitnahmen, um ihn anschließend an der Beute partizipieren zu lassen. Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht für die Annahme von Beihilfe selbst dann nicht aus, wenn der Betreffende einen Teil der Beute beansprucht (BGH NStZ 1993, 385); wenn ihm ein Anteil lediglich freiwillig überlassen wird, gilt dies erst recht.
2. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 77 - 79 der Urteilsgründe wegen dreier Taten des Fälschens von Zahlungskarten verurteilt worden ist, lassen die unzureichenden tatsächlichen Feststellungen eine revisionsrechtliche Nachprüfung, ob zu Recht Tatmehrheit angenommen worden ist, nicht zu. Daß der Angeklagte am gleichen Abend in einem Bordell, in das ihn die beiden Mitangeklagten mitgenommen hatten, in ihrem Auftrag mit einer ihm hierzu überlassenen gefälschten Kreditkarte drei verschiedene Rechnungsbeträge bezahlte, belegt das Vorliegen von drei selbständigen Taten nicht. Es ist möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, daß er diese Beträge in einem Vorgang durch Vorlage der Karte gleichzeitig bezahlte; nähere Feststellungen hierzu fehlen jedoch. Da andererseits solche Feststellungen auch nicht ausgeschlossen sind, vermag der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Umstellung des Schuldspruchs nicht zu folgen. Die zuvor gefaßte Absicht, mehrere Fälschungshandlungen vorzunehmen, kann Tateinheit nicht begründen (vgl. BGHR StGB § 152 a Konkurrenzen 1). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung BGHR StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; denn hier liegt ein Sichverschaffen im Sinne des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor, vielmehr war dem Angeklagten die Karte nur vorübergehend zur Durchführung des Zahlungsvorganges überlassen worden, weshalb er keine Verfügungsmacht erlangt hatte. Ebenso kommt die vom Generalbundesanwalt beantragte Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten nicht in Betracht. Die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse folgt bei Straftaten nach § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anderen Regeln, wenn die Täter, wie dies hier bei den Mitangeklagten der Fall war, sich die gefälschte Zahlungskarte vor dem Gebrauch verschafft haben (vgl. BGHR StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1); im übrigen ist für jeden Beteiligten nach der Art seines Tatbeitrags selbständig zu ermitteln, ob Handlungseinheit oder -mehrheit gegeben ist (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 7).
Ende der Entscheidung
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