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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 454/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. August 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist, in vier Fällen als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt zu haben, Betäubungsmittel unerlaubt zu veräußern, und jeweils tateinheitlich als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, unerlaubt Betäubungsmittel erworben zu haben sowie in vier Fällen als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt zu haben, Betäubungsmittel unerlaubt zu veräußern, und jeweils tateinheitlich als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben. Es hat ihn deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur einen kleinen Teilerfolg.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, und den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht angesichts der verbleibenden vier Taten mit Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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