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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 456/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 456/04

vom 11. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Gründe:

Die Abfassung des angefochtenen Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.). Auch in den Feststellungen zur Sache hat die sich über viele Seiten erstreckende wörtliche Wiedergabe von Vernehmungsprotokollen nichts zu suchen. Sie kann leicht dazu führen, daß entgegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe nicht alle für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.



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