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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 3 StR 457/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 457/02

vom

11. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Unrecht hat das Landgericht § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB angewandt. Da der Angeklagte die Spielhallenaufsicht mit dem Messer bedrohte, führte er nicht nur ein gefährliches Werkzeug bei sich, sondern verwendete es auch bei der Tat (BGHSt 45, 92, 95 m. w. N.). Durch die fehlerhafte Nichtannahme des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Ende der Entscheidung

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