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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 3 StR 457/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Unrecht hat das Landgericht § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB angewandt. Da der Angeklagte die Spielhallenaufsicht mit dem Messer bedrohte, führte er nicht nur ein gefährliches Werkzeug bei sich, sondern verwendete es auch bei der Tat (BGHSt 45, 92, 95 m. w. N.). Durch die fehlerhafte Nichtannahme des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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